Online-Rezensionen sind mittlerweile ein unverzichtbarer Bestandteil der digitalen Geschäftswelt. Sie beeinflussen das Kaufverhalten der Verbraucher und können so den Erfolg eines Unternehmens maßgeblich mitbestimmen. Das kürzlich verkündete Urteil des BGH zur Sternebewertung bringt nun klare Regeln für die Nutzung von Sternenbewertungen in der Werbung.
Hintergrund des Urteils
Der verhandelte Fall betraf ein Unternehmen, welches Immobilienmakler zu Personen vermittelt, die ihre Immobilie verkaufen möchten. Dieses Unternehmen warb auf seiner Website mit einer durchschnittlichen Kundenbewertung von 4,7 von 5 Sternen. Ohne dabei zusätzliche Details wie Gesamtzahl oder dem Zeitraum, in dem diese gesammelt wurden, anzugeben.
Die Verbraucherschutzorganisation („Verein zur Bekämpfung von unlauterem Wettbewerb“) reichte Klage gegen das Unternehmen ein. Die Organisation forderte, dass das Unternehmen folgende Informationen offenlegt:
Die Gesamtanzahl der Kundenbewertungen.
Den Zeitraum, in dem die Bewertungen abgegeben wurden.
Eine detaillierte Aufschlüsselung der durchschnittlichen Bewertung, um zu zeigen, wie viele Kunden jeweils eine bestimmte Bewertung abgegeben haben (z.B. Anzahl der 1-Stern-, 2-Stern-Bewertungen usw.).
Die Entscheidung des BGH
Der BGH gab der Klage teilweise recht. Laut dem Urteil müssen Unternehmen folgende Informationen angeben:
Die Gesamtanzahl der Bewertungen.
Den Zeitraum, in dem die Bewertungen gesammelt wurden.
Allerdings entschied der BGH, dass Unternehmen nicht verpflichtet sind, eine detaillierte Aufschlüsselung der einzelnen Bewertungen bereitzustellen. Während eine solche detaillierte Aufschlüsselung für Verbraucher nützlich ist, ist sie rechtlich nicht zwingend erforderlich.
Die Einzelheiten des Urteils sind im: „Urteil des I. Zivilsenats vom 25. Juli 2024“ unter dem AZ: I ZR 143/23 zu finden.
Die Bedeutung von Online-Bewertungen
Sternebewertungen auf Plattformen wie Amazon, Google oder ähnlichen Bewertungsportalen können das Vertrauen der Kunden in ein Produkt oder eine Dienstleistung erheblich beeinflussen. Positive Bewertungen können dabei die Glaubwürdigkeit und den Ruf deines Unternehmens stärken, während negative Bewertungen häufig das Gegenteil bewirken.
Ist das Vorgehen gegen Internet-Bewertungen zulässig?
Es ist unvermeidlich, dass Unternehmen hin und wieder negative Bewertungen erhalten. Diese sind auch grundsätzlich zulässig, da sie unter das Recht auf freie Meinungsäußerung fallen.
Es gibt jedoch drei Ausnahmen, bei denen negative Bewertungen als unzulässig gelten können. Bei Bewertungen die:
Falsche Tatsachenbehauptungen enthalten
Schmähkritik darstellen
Als Fake-Bewertungen identifiziert werden können
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09.08.2022 (Az. VI ZR 1244/20) hat wichtige Klarstellungen zu Maßnahmen gegen Internet-Bewertungen getroffen. Demnach ist es grundsätzlich möglich, gegen Bewertungen vorzugehen, solange dies nicht missbräuchlich geschieht.
Die Herausforderung von Fake-Bewertungen
Fake-Bewertungen können von Wettbewerbern oder unzufriedenen Kunden stammen und sind oft schwer zu identifizieren. So wird die Vertrauenswürdigkeit von Bewertungssysteme untergraben und gleichermaßen Unternehmen als auch Verbraucher getäuscht.
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Beeinträchtige ich die Meinungsfreiheit durch das Löschen einer Bewertung?
Ein klares Nein! Es hat nichts mit Meinungsfreiheit zu tun, wenn Personen, die keinen geschäftlichen Kontakt zu dir hatten, falsche negative Bewertungen schreiben oder deinen Ruf unzulässig schädigen. Gegen solche Bewertungen solltest du dich wehren und sie löschen lassen.
Fazit
Das neue BGH-Urteil zur Sternebewertung setzt klare Regeln für die Transparenz und Zuverlässigkeit für die Werbung unter Verwendung einer durchschnittlichen Sternebewertung. Unternehmen müssen nun sicherstellen, dass sie die Gesamtanzahl der Bewertungen und den Zeitraum der Bewertungen angeben, um rechtliche Probleme zu vermeiden. Gleichzeitig ist es auch notwendig, Mechanismen zur Überwachung und Verwaltung von Online-Bewertungen parat zu haben, um sich auch gegen falsche und diffamierende Bewertungen zu wehren zu können.
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