Das ändert sich 2024 im Personalbereich von Unternehmen

Von Arbeitszeiterfassung bis Hinweisgeberschutz: Das Jahr 2024 bringt zahlreiche Änderungen, die den Arbeitsalltag von HR bestimmen werden.
08.01.2024
6 Minuten Lesezeit
Das ändert sich 2024 im Personalbereich von Unternehmen
Frank Mathick
Frank Mathick
NAWIDA Redaktion

Vom Personalmanagement bis zum Recruiting: Der HR-Bereich steht auch 2024 vor vielen Aufgaben und neuen Herausforderungen. Hier ist ein kompakter Überblick.

Arbeitszeiterfassung

Seit über einem Jahr gilt nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) – in Anwendung von § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes – die Pflicht für Unternehmen, die Arbeitszeit ihrer Mitarbeitenden zu dokumentieren. Doch wie das genau umgesetzt werden soll, ist noch immer unklar. Im April 2023 erstellte das Bundesarbeitsministerium einen Vorschlag zur „Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung im Arbeitszeitgesetz und im Jugendarbeitsschutzgesetz“. 2024 sollen die konkreten Vorgaben nun endlich kommen, einschließlich von Regelungen für die mobile Arbeit.

Kleinunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitenden sind von der Verpflichtung nicht betroffen.

Übrigens: Nach einer Studie des Bundesamts für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin wurden 2021 bundesweit bei etwa 80 Prozent der Beschäftigten die Arbeitszeit erfasst – handschriftlich oder elektronisch, vom Unternehmen oder den Mitarbeitenden selbst. Der Bitkom-Verband ermittelte 2023, dass 59 Prozent der Unternehmen den BAG-Beschluss bereits umgesetzt haben, 28 Prozent wollten 2023 damit beginnen. 

Aus- und Weiterbildung

Um die Veränderungen in der Arbeitswelt wirkungsvoll zu begleiten, hat der Bundestag 2023 das Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung beschlossen. Die wesentlichen Neuerungen treten zum 01.04.2024 in Kraft. Ziel ist es, die Aus- und Weiterbildung von Beschäftigten und Ausbildungssuchenden zu stärken. Das sind die wichtigsten Punkte:

Ausbildungsgarantie

Die Ausbildungsgarantie ist kein Rechtsanspruch – sie soll aber dafür sorgen, dass bestehende und neue Angebote für junge Menschen zur Berufsorientierung und dem Start einer Ausbildung gestärkt werden. Hier sind vor allem die Arbeitsagenturen und Jobcenter gefragt. Zudem werden künftig Praktika zur Berufsorientierung in Unternehmen gefördert. Und mit einem Mobilitätszuschuss wird es Azubis ermöglicht, auch weiter entfernt vom Heimatort eine Ausbildung aufzunehmen.

Qualifizierungsgeld

Diese Maßnahme ergänzt die bereits bestehende Weiterbildungsförderung von Beschäftigten. Sie richtet sich an Unternehmen, bei denen aufgrund des Strukturwandels Arbeitsplätze wegfallen sollen – die Mitarbeitenden aber nach einer passenden Weiterbildung weiter beschäftigt werden könnten. Das Qualifizierungsgeld beträgt 60 bzw. 67 Prozent des Nettogehalts. Voraussetzungen sind unter anderem, dass 

  • in Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitenden mindestens 20 Prozent der Beschäftigten qualifiziert werden

  • in Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitenden mindestens 10 Prozent der Beschäftigten qualifiziert werden

  • die Qualifizierung einen Mindestumfang von 120 Stunden hat.

 Große Unternehmen finanzieren die Weiterbildung selbst, Betriebe mit weniger als 50 Mitarbeitenden sind von den Kosten für die Maßnahmen befreit. Die Förderdauer kann bis zu 3,5 Jahre betragen.

Weiterbildung während Kurzarbeit

Diese Regelung stammt aus dem Arbeit-von-Morgen-Gesetz von 2020 und wurde bis zum 31. Juli 2024 verlängert: Wenn Unternehmen ihren Beschäftigten während der Kurzarbeit eine Weiterbildung anbieten, müssen sie während dieser Zeit nur die Hälfte der Sozialversicherungsbeträge zahlen. Zudem werden ihnen, abhängig von der Größe des Unternehmens, die Kosten für die Maßnahme vollständig oder teilweise erstattet.

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Fachkräfteeinwanderung

Das reformierte Fachkräfteeinwanderungsgesetz 2023 vereinfacht die Personalgewinnung von internationalen Arbeitskräften. Erste Änderungen traten bereits im November in Kraft. Dazu zählen zu Beispiel niedrigere Gehaltsgrenzen für Engpassberufe und Berufsstarter sowie die Ausweitung der Berechtigten für die Blaue Karte EU. Ab März 2024 gelten unter anderem folgende Änderungen:

  • Wer in Deutschland an Qualifizierungsmaßnahmen teilnimmt, erhält eine Aufenthaltserlaubnis für 24 statt für 18 Monate. Die Teilnehmenden können daneben bis zu 20 statt bisher 10 Stunden arbeiten.

  • Anerkennungspartnerschaft: Damit können Unternehmen ausländische Fachkräfte beschäftigen und parallel die Anerkennung ihrer Abschlüsse vorantreiben.

  • IT-Profis aus dem Ausland müssen nur noch zwei Jahre Berufserfahrung nachweisen, Sprachkenntnisse werden nicht mehr abgefragt.

  • Die sogenannte Westbalkanregelung gilt dauerhaft.

 Ab Juni 2024 startet dann die Chancenkarte. Fachkräfte aus Drittstaaten können sich damit in Deutschland aufhalten und nach einem Arbeitsplatz suchen oder eine Nebenbeschäftigung aufnehmen. Fachkräfte mit einer hier anerkannten ausländischen Qualifikation erhalten die Karte ohne weitere Voraussetzung  Alle anderen benötigen einen ausländischen Hochschulabschluss, eine mindestens zweijährige Berufsausbildung oder einen Berufsabschluss, der von einer deutschen Außenhandelskammer erteilt wurde. Für Faktoren wie Qualifikation, Sprachkenntnisse, Berufserfahrung oder Bezug zu Deutschland können sie dann auf dem Weg zur Karte Punkte sammeln.

Hinweisgeberschutzgesetz

Das Ziel des Hinweisgeberschutzgesetzes ist es, Menschen umfassend zu schützen, die über Missstände in Unternehmen informieren wollen, sogenannte Whistleblower. Am 17. Dezember 2023 endete dabei die Übergangsfrist für Unternehmen, die mehr als 50 und weniger als 250 Beschäftigte haben. Das heißt, jetzt müssen alle Betriebe und Organisationen ab 50 Mitarbeitenden die vorgeschriebenen internen Hinweisgebersysteme eingeführt haben, damit mögliche Vergehen sicher gemeldet werden können.

Wer von den verpflichteten Unternehmen keinen internen Meldekanal einrichtet oder betreibt, dem droht ein Bußgeld bis zu 20.000 Euro. Die maximale Höhe der Bußgelder bei Verstößen gegen das Gesetz beträgt 50.000 Euro. 

Lohn und Gehalt

Höhere Beitragsbemessungsgrenzen und ein höherer Mindestlohn: Hier sind Änderungen aus dem Bereich Lohn und Gehalt.

Beitragsbemessungsgrenzen

Die Beitragsbemessungsgrenzen für die gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung werden jährlich angepasst. Zum 1. Januar 2024 steigt sie in der Krankenversicherung (gKV) auf 62.100 Euro/Jahr bzw. 5.175 Euro/Monat. Die Versicherungspflichtgrenze in der gKV beträgt dann 69.300 Euro jährlich bzw. 5.775 Euro/Monat.

In der gesetzlichen Rentenversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze auf monatlich 7.450 Euro in den neuen Bundesländern bzw. 7.550 Euro/Monat in den alten Bundesländern.

Mindestlohn steigt – auch für Azubis

Der gesetzliche Mindestlohn ist zum 1. Januar 2024 auf 12,41 Euro gestiegen. Damit erhöht sich auch die Entgeltgrenze für Minijobs, und zwar auf 538 Euro. Für den gesetzlichen Mindestlohn gibt es einige Ausnahmen, er gilt nicht:

  • für Auszubildende (siehe folgenden Absatz)

  • für die ersten sechs Monate, wenn Langzeitarbeitslose eine Arbeit aufnehmen

  • für Pflichtpraktika oder ein freiwilliges Praktikum unter drei Monaten

Auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) stieg der Mindestlohn für Auszubildende, den Unternehmen zahlen müssen, die keiner Tarifbindung unterliegen: Azubis, die im Jahr 2024 mit ihrer Berufsausbildung starten, erhalten jetzt im ersten Lehrjahr mindestens 649 Euro. Die Mindestvergütung steigt auf 766 Euro im zweiten, auf 876 Euro im dritten und auf 909 Euro im vierten Ausbildungsjahr.

Neu sind auch die Abschlussbezeichnungen in der höher qualifizierten Berufsausbildung: "Geprüfte/r Berufsspezialist/in", "Bachelor Professional" oder "Master Professional".

Telefonische Krankschreibung

Bereits zum 01.01. 2023 war die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) eingeführt und damit die Krankschreibung digitalisiert worden. Am 7. Dezember 2023 hat nun der gemeinsame Bundesausschuss, das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im Gesundheitswesen in Deutschland, eine Änderung bei der Krankschreibung beschlossen. Seit diesem Tag gilt die Möglichkeit zur telefonischen Krankschreibung dauerhaft – und zwar bis zu fünf Kalendertage. Patientinnen und Patienten müssen der ausstellenden Arztpraxis allerdings schon bekannt sein.

Fazit

Personalbeschaffung, Mitarbeiterbindung und Employer Branding stehen nach wie vor im Mittelpunkt – ebenso wie die Digitalisierung von HR und Recruiting. Daneben gibt es zahlreiche Änderungen und Gesetze, die den Arbeitsalltag von HR im Jahr 2024 bestimmen werden. 

Hinweis/Disclaimer: Die Fakten zu den Gesetzen und Regelungen haben wir sorgfältig überprüft. Aktuelle Änderungen sind jedoch möglich, alle Angaben sind daher ohne Gewähr auf Vollständigkeit oder Korrektheit. Die Inhalte dienen der unverbindlichen Information und verstehen sich nicht als Rechtsberatung. 

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